Satzung


Satzung des Vereins  „Tierschutz Stade

 

§ 1

 

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

I. Der Verein führt den Namen „Tierschutz Stade“

 

II. Der Verein hat seinen Sitz in Stade.

 

III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

 

Vereinszweck und Uneigennützigkeit

 

I.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird auf folgende Weise verwirklicht:

 

      Der Verein und seine Mitglieder

-        helfen Tieren, die in Not geraten sind

-        wirken durch Aufklärung und Schulung auf eine artgerechte Tierhaltung hin

-        fördern den respektvollen Umgang mit Tieren durch tiergestützte Pädagogik an Schulen

-        setzen sich für die Erhaltung der in Freiheit lebenden Tiere ein.

 

II. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  Die einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften über Steuervergünstigunge gemeinnütziger Vereine, wie sie zurzeit in §§ 51 ff. AO niedergelegt sind, müssen beachtet werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten (in ihrer Eigenschaft als Mitglied) keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des  Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen  begünstigt werden.

 

III.

 

1. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, können ein hauptamtlicher Geschäftsführer und, falls erforderlich, weitere Mitarbeiter eingestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine außerordentlichen Vergütungen gewährt werden.

 

2. Kostenerstattungen an Vereinsmitglieder oder Inhaber von Ämtern dürfen nur insoweit vorgenommen werden, als diesen Personen bare Auslagen für die Erreichung anerkannter Ziele des Vereins entstanden sind.

 

3. Reisekosten können gegen den Verein nur in dem Umfange geltend gemacht werden, wie sie nach den Vorschriften über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen ohne Verdienstausfall gerechtfertigt sind.

 

§ 3 

 

Maßnahmen zur Verwirklichung der Vereinsziele

 

Der Verein  verwirklicht seine Ziele insbesondere durch:

 

1.  Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung von Einzeltieren und Tierarten

2.  Beratungstätigkeit

3.  Informationstätigkeit

4.  Veranstaltungen

5.  Zusammenarbeit mit Behörden und Gerichten

6.  Jugend- und Seniorenarbeit mit dem Ziel, Verständnis für die Tierwelt zu wecken

 

§ 4

 

Organisation des Vereins

 

I.   Der Verein ist als eingetragener Verein zu führen

II.  Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

     Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.

III. Der Vorstand besteht aus:

 

     - dem 1. Vorsitzenden

     - dem 2. Vorsitzenden

     - dem Schatzmeister

     - dem Schriftführer

 

Zum erweiterten Vorstand gehören noch drei Beisitzer.

 

§ 5

 

Eintritt der Mitglieder

I.

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Bevor sie das  16. Lebensjahr vollendet hat, bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten.

2. Juristische Personen können dem Verein beitreten. Sie haben in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Jeweils ein Delegierter ist berechtigt, die Rechte und Vergünstigungen aus der Mitgliedschaft wahrzunehmen.

 

II. Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Dessen Entscheidung ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

III. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt, wenn der amtierende Vorsitzende die Ernennung zum Ehrenmitglied in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen hat. Die Ehrenmitgliedschaft ist von der Zahlung der Beiträge befreit.

 

§ 6

 

Austritt der Mitglieder

 

I. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.

 

II. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Die Kündigungsfrist wird eingehalten, wenn die Austrittserklärung einem Mitglied des Vorstandes rechtzeitig zugeht.

 

§ 7

 

Ausschluss der Mitglieder

 

I. Die Mitgliedschaft kann außerdem durch Ausschluss enden. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund zum Ausschluss besteht insbesondere bei einem von rücksichtsloser Gesinnung gegenüber Tieren geprägten Verhalten, bei beharrlicher Störung des Vereinsfriedens und bei Ruf schädigendem Verhalten.

 

II. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss ist dem Mitglied, das bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, unverzüglich unter Zugangsbeweis schriftlich mitzuteilen.

 

III. Mit dem Zugang des Beschlusses ruht die Mitgliedschaft. Sämtliche Mitgliedsrechte sind außer Kraft gesetzt.

 

IV. Wenn das ausgeschlossene Mitglied nicht innerhalb eines Monats gegen den Ausschlussbeschluss die Entscheidung der Mitgliederversammlung anruft, ist der Ausschluss unanfechtbar.

 

V. Über den Überprüfungsantrag ist auf der nächsten Mitgliederversammlung abzustimmen. Vorher ist das auszuschließende Mitglied zu hören. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied gemäß Absatz II bekannt zu geben. Ein erneuter Ausschluss darf nur auf neue Tatsachen gestützt werden. 

 

§ 8

 

Streichung der Mitgliedschaft

 

I. Ein Mitglied scheidet außerdem durch Ausschluss aus dem Verein aus.

   Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft durch deren Auflösung.

II. Die Voraussetzungen dafür sind gegeben, wenn das Mitglied trotz einer Mahnung den Jahresbeitrag nicht bis zum 1. Oktober des laufenden Geschäftsjahres gezahlt hat und die in der Mahnung gesetzte Monatsfrist fruchtlos verstrichen ist. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

 

III. Die Streichung der Mitgliedschaft kann auch erfolgen, wenn die Mahnung als unzustellbar zurückkommt. Der Beschluss des Vorstandes, durch den die Mitgliedschaft gestrichen ist, braucht dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden.

 

§ 9

 

Rechte und Pflichten des Mitglieds

 

I. Alle Mitglieder des Vereins sind berechtigt, am Vereinsleben, insbesondere an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu benutzen sowie in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen, sich an Diskussionen zu beteiligen und das Stimmrecht auszuüben.

 

II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach Kräften für den Tierschutz einzusetzen, insbesondere Tierquälerei und missbräuchliche Tierhaltungen zu verhindern zu versuchen und den zuständigen Organen zur Kenntnis zu geben.

 

§ 10

 

Mitgliedsbeitrag

 

I. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich im Voraus bis zum 1. April des laufenden Kalenderjahres im Weg der Lastschrift eingezogen. Soweit keine Lastschriftermächtigung erteilt wird, ist der Betrag auf das Konto des Vereins bei der […]  einzuzahlen.

 

II. Für jede Mahnung kann eine vom Vorstand festzusetzende angemessene Gebühr gefordert werden.

 

III. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zahlen 50 % des jährlichen Mitgliedsbeitrages.

 

IV. Der Vorstand ist berechtigt, bedürftigen Personen, Rentnern und Jugendlichen den Mitgliedbeitrag teilweise oder ganz, zeitweise oder unbefristet zu erlassen. Der Vorstand ist weiter berechtigt, bedürftige Personen, die dem Tierschutz verbunden sind, beitragsfrei aufzunehmen.

Beitragsermäßigung oder Beitragsfreiheit darf nur insgesamt 10 % aller Mitglieder des Vereins gewährt werden.

 

V. Der Jahresbeitrag darf nicht so weit erhöht werden, dass dadurch der Beitritt neuer Mitglieder unzumutbar erschwert wird.

 

 

 

 

 

§ 11

 

Stimmrecht

 

I. Das Stimmrecht steht in der Mitgliederversammlung jedem Mitglied zu.

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren können ihr Stimmrecht nur gemeinsam mit ihrem/ihren Erziehungsberechtigten ausüben.

 

II. Das Stimmrecht kann nur von dem jeweiligen anwesenden stimmberechtigten Mitglied ausgeübt werden. Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Vereinsmitglied, auch innerhalb der Familie, ist nicht möglich

 

 

§ 12

 

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

- die Arbeitsgruppen

 

 

§ 13

 

Vorstand

 

I. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung und zwar jedes einzelnen Mitglieds für sein Amt bestellt.

 

II. Jeder Inhaber eines Amtes bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines Nachfolgers im Amt.

 

III. Vorstand kann nur werden, wer Mitglied des Vereins ist und das 21. Lebensjahr vollendet hat. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein endet auch das Amt des Vorstandes.

 

IV. Verschiedene Vereinsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

V. Die Vorstandsmitglieder haben sich regelmäßig alle drei Jahre, im Höchstfalle aber nach vier Jahren, der Wiederwahl zu stellen. Um zu verhindern, dass in einem Jahr der gesamte Vorstand neu gewählt werden muss, soll zum einen der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister und im darauf folgenden Jahr der 2. Vorsitzende und der Schriftführer neu gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Während der Amtszeit können die Mitglieder des Vorstandes nur abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt .

 

VI.

1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl einzuberufen.

 

2. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Vertretungsbefugnis des Vereins dadurch nicht berührt wird und die Neuwahl innerhalb von sechs Monaten durch die dann einzuberufende ordentliche Mitgliederversammlung möglich ist.

 

§ 14

 

Vertretungsmacht

 

I. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende.

 

II. Der erste Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt, der 2. Vorsitzende ist immer

    nur zusammen mit dem Schatzmeister vertretungsberechtigt.

 

III. Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Absatz 2, Satz 2 BGB), dass die folgenden Geschäfte nur wirksam durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam abgeschlossen werden können:

 

a) Ankauf, Verkauf, Belastungen oder sonstige Verfügungen über Grundstücke

    und grundstücksgleiche Rechte,

 

b) Aufnahme von Krediten,

 

c) Abschluss von Kauf- oder Leistungsverträgen über 500,-- € Einzel- oder

    Jahreswert,

 

d) Abschluss, Aufhebung und Kündigung von Arbeitsverträgen.

 

§ 15

 

Aufgaben des Vorstandes

 

Geschäftsführung

 

I.

1. Der 1. Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins selbstverantwortlich nach Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung.

In der Fassung vom 25. April 2006 9/16

 

2. Er wird unterstützt durch die übrigen Mitglieder des Vorstandes.

 

3. Ist er verhindert, so tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende.

 

4. Ist dieser verhindert, so wird er vertreten durch den Schatzmeister.

 

II.

1. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung

 

einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

2. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

Durchführung der Beschlüsse der Jahresmitgliederversammlung, Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses, Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Einberufung und Leistung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung, ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,

 

III. Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern und Fachausschüsse zu berufen.

 

Diese Personen brauchen nicht dem Verein anzugehören. Ihnen können genau begrenzte Vereinsaufgaben übertragen werden. Sie haben in Beratungen kein Stimmrecht. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes berufen. Ihre Amtszeit endet durch Zeitablauf oder durch Beschluss des Vorstandes.

 

IV. Die Mitglieder des Vorstandes und der Fachausschüsse verpflichten sich, über Diskussionen und Beschlüsse Stillschweigen zu wahren.

 

§ 16

 

Mitgliederversammlung

 

I.

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert; jedoch mindestens einmal im Jahr; möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.

 

II.

Die Mitgliederversammlung ist ferner binnen 60 Tagen einzuberufen, wenn 30 Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen, die Ersatzwahl eines Mitgliedes des Vorstandes im Sinne des § 13 Abs. I der Satzung dies erforderlich macht.

 

III.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladungen an die jeweils letzte bekannte Mitgliederanschrift.

Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussbefassung (Tagesordnung) bezeichnen.

 

§ 17

 

Anträge an die Mitgliederversammlung

 

I.

 

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 7 Tage vor Zusammentritt einer Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen.

 

II.

 

Später eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn deren Dringlichkeit zuvor von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt wird.

 

§ 18

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

I.

 

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses, Entlastung des Vorstandes, Wahlen und Amtsenthebungen der Mitglieder des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer, Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.

 

 

§ 19

 

Abstimmung in der Mitgliederversammlung

 

I.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung  besonders hinzuweisen.

 

II.

 

Abzustimmen ist durch Erheben der Hand.

 

III.

 

Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass geheim durch Stimmzettel abzustimmen ist.

 

IV.

 

Täuschungsversuche bei der Abstimmung, ganz gleich in welcher Form lassen die Stimmabgabe ungültig werden. Darüber, ob die Stimmabgabe ungültig ist und deswegen Wiederholung der Abstimmung anzuordnen ist, entscheiden die anwesenden Mitglieder des Vorstandes durch einfache Stimmenmehrheit.

 

V.

 

Für die Feststellung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist, werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt. Stimmenenthaltungen oder durch Wahlen durch Stimmenzettel unbeschriebene oder den Wahlvorschlägen nicht entsprechende Stimmzettel werden nicht berücksichtigt.

 

VI.

 

1. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

2. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

3. Der Zweck des Vereins kann nur durch Zustimmung aller Mitglieder geändert werden. Die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.

 

VII.

 

Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden oder zu solchen Anträgen, die rechtzeitig angemeldet oder von der Mitgliederversammlung als dringlich anerkannt worden sind.

 

VIII.

 

1. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.

 

2. Abgestimmt werden darf nur über Einzelwahlvorschläge. Gewählt werden darf jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied. Abwesende dürfen gewählt werden, wenn feststeht, dass sie die Wahl annehmen werden.

 

IX.

 

Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so ist folgendermaßen zu verfahren:

 

Bei zwei oder mehr Bewerbern für dieses Amt findet Stichwahl statt, bei der derjenige gewählt ist, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zweimal zu wiederholen. Gewählt ist, wer in allen Wahlgängen die meisten Stimmen erhalten hat.

 

X.

1. Die Tagesordnung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten.

 

2. Der Gang der Wahlen sowie das Ergebnis der Wahlen wird in das Protokoll aufgenommen.

 

3. Die Stimmzettel brauchen nicht aufbewahrt zu werden.

 

4. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

5. Sofern der dem Vorstand angehörende Schriftführer nicht anwesend ist, ernennt der Versammlungsleiter für diese Versammlung einen Schriftführer.

Bei Abstimmungen und Wahlen kann der Versammlungsleiter die erforderliche Zahl von Stimmenzählern ernennen.

 

§ 20

 

Rechnungsprüfung

 

I.

Die Prüfung der Kasse, der Buchführung und der Vermögensverhältnisse des Vereins ist im Rahmen der jährlichen Rechnungslegung durch mindestens einen Rechnungsprüfer vorzunehmen.

 

II.

Der Rechnungsprüfer hat auch das Recht, im Laufe des Geschäftsjahres Buch- und Kassenprüfungen unvermutet vorzunehmen.

 

III.

Das Ergebnis jeder Prüfung ist schriftlich niederzulegen. Der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß ist in der Mitgliederversammlung mündlich zu erstatten.

 

IV.

Der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Für die Wahl gelten die Bestimmungen des § 12 über die Wahl der Mitglieder des Vorstandes entsprechend.

 

Auch der Rechnungsprüfer hat sich nach drei Jahren der Wiederwahl zu stellen.

Zum Rechnungsprüfer sollten nur Vereinsmitglieder bestellt werden, welche mit Buchhaltungswesen betraut sind.

 

V.

Der Rechnungsprüfer hat Anspruch auf vollkommene Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins. Der Rechnungsprüfer darf nicht dem Vorstand angehören.
Auch der Rechnungsprüfer unterliegt den Verschwiegenheitsverpflichtungen gem. § 14 IV.

 

§ 21

 

Bildung von Gruppen

 

Im Verein können sich Arbeitsgruppen bilden. Die Arbeit der Gruppen richtet sich nach der Vereinssatzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.  Arbeitsgruppenleiter werden vom Vorstand bestimmt.

 

 

§ 22

 

Auflösung des Vereins

 

I.

Der Verein wird aufgelöst:

 

1. durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit 9/10 Mehrheit,

2. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens,

3. durch Beschluss des Gerichts, wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 sinkt.

 

II.

Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende zu Liquidatoren zu bestellen.

 

III.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Stade zu übergeben, die es ausweislich für den Tierschutz zu verwenden hat.

 

 

§ 23

 

Satzungsänderung

 

Die in Aussicht genommene Satzungsänderung muss mit einer kurzen Begründung den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Zu diesem Zweck hat der Vorstand die Satzungsänderung samt Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern des Vereins zu übersenden.

 

 

§ 24

 

Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen im Rahmen des vereinsregisterlichen Verfahrens durchzuführen.

 

Hechthausen, den 12. Juli 2010, in der geänderten Fassung vom 16.05.2015